Satzung des Vereins „Soziokulturelles Zentrum -Altes Kino Lychen“
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
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Der Verein führt den Namen „Soziokulturelles Zentrum - Altes KinoLychen“. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
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Der Verein hat seinen Sitz in Lychen.
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Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins
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Der Verein mit Sitz in Lychen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
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Zweck des Vereins ist die Förderung
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von Kunst und Kultur (§ 52 Abs. 2 Nr. 5 AO),
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der Jugendhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 4 AO) sowie Volks- und Berufsbildung (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO),
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des bürgerschaftlichen Engagements (§ 52 Abs. 2 Nr. 25 AO),
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die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens (§ 52 Abs. 2 Nr. 24 AO) und der Völkerverständigung (§ 52 Abs. 2 Nr. 13 AO)
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Die Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
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Erhaltung und Nutzung des Alten Kinos Lychen als offenes sozio-kulturelles Zentrum,
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Durchführung von kulturellen Veranstaltungen wie Filme, Lesungen, Konzerte, Ausstellungen, Beteiligungsprojekte für die Bürger der Stadt und ihre Gäste,
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Veranstaltungen und insbesondere kulturelle, medienpädagogische und kreative Projekte mit und für Kinder und Jugendliche,
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Angebote im Bereich kultureller, politischer, sozialer und gesundheitlicher Bildung wie Workshops, Seminare und Diskussionsveranstaltungen,
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Ehrenamtliche Mitarbeit und generationsübergreifende Projekte sowie Nutzung als Treffpunkt für die Vereine der Stadt sowie Region und die Zusammenarbeit mit anderen zivilgesellschaftlichen und kommunalen Akteuren,
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Projekte zur Stärkung des gesellschaftlichen Zusammenhalts und des demokratischen Miteinanders, wie zum Beispiel Informationsveranstaltungen und Jugend- sowie Bürgerdialoge zur Kommunalpolitik, zur Medienkompetenz und zur Zeitgeschichte.
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Interkulturelle Begegnungen und Projekte zur Förderung des Dialogs zwischen Menschen unterschiedlicher Herkunft, Bildungsarbeit zur Konfliktprävention, internationale Kulturfeste und Filmreihen.
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Öffentlichkeitsarbeit zur Förderung der genannten Zwecke
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- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
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Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Es gibt ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
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Ordentliche Mitglieder sind alle Vereinsmitglieder, die die Ziele des Vereins aktiv fördern.
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Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.
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Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich oder elektronisch beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
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Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen. Gegen die Ablehnung kann innerhalb eines Monats Berufung an die Mitgliederversammlung eingelegt werden, die endgültig entscheidet.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
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Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
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Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
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Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder mehr als ein Jahr mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.
Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
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Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm-und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
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Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
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Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
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Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
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Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.
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Die Mitgliederversammlung kann ermäßigte Beiträge für Schüler, Studierende, Auszubildende und Rentner festlegen.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und der Beirat.
§ 8 Vorstand
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Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.
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Zum erweiterten Vorstand gehört zusätzlich der Schatzmeister.
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Der Schatzmeister führt die Finanzgeschäfte des Vereins. Er gehört nicht zum Vorstand im Sinne des § 26 BGB und ist nicht zur alleinigen Vertretung des Vereins berechtigt. Der geschäftsführende Vorstand kann dem Schatzmeister jedoch Vollmachten für die laufenden Finanzgeschäfte und die Kontoführung erteilen.
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Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.
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Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Aufwandsentschädigung gezahlt werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 9 Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
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die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
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die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
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die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
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die Aufnahme neuer Mitglieder.
§ 10 Bestellung des Vorstands
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Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die nächst folgende Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
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Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
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Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vonseinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, jedoch mindestens zwei Mitglieder, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
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Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.
§ 12 Geschäftsführung
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Zur Wahrnehmung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand einen oder mehrere Geschäftsführer bestellen. Die Bestellung kann haupt- oder ehrenamtlich erfolgen.
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Der Geschäftsführer ist besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB. Art, Umfang und Beschränkung derVertretungsmacht werden durch Vorstandsbeschluss oder eine Geschäftsordnung festgelegt. EineAlleinvertretungsmacht ohne Kontrolle des Vorstands ist ausgeschlossen.
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Der Geschäftsführer führt die Geschäfte des Vereins ausschließlich im Rahmen der satzungsmäßigen Zwecke und unter Beachtung der Vorschriften des Gemeinnützigkeitsrechts (§§ 51–68 AO).
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Der Vorstand ist gegenüber dem Geschäftsführer jederzeit weisungsbefugt. Der Geschäftsführer hat dem Vorstand regelmäßig, mindestens einmal jährlich, über die wirtschaftliche Lage und die Tätigkeit des Vereins zu berichten.
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Der Vorstand entscheidet über Abschluss, Änderung und Beendigung eines Dienst-oder Arbeitsvertrages. Die Vergütung muss angemessen sein und darf den Grundsätzen der Selbstlosigkeit gemäß § 55 AO nicht widersprechen.
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Die Bestellung kann jederzeit durch Vorstandsbeschluss widerrufen werden. Hiervon unberührt bleiben bestehende arbeits- oder dienstvertragliche Ansprüche.
§ 13 Kassenprüfung
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Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Eine Wiederwahl ist zulässig.
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Die Kassenprüfer prüfen mindestens einmal jährlich die Kassenführung des Vereins auf rechnerische Richtigkeit und sachliche Ordnungsmäßigkeit.
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Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung die Entlastung des Vorstands.
§ 14 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
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Änderungen der Satzung,
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die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
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die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
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die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
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die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
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die Auflösung des Vereins,
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die Wahl der Kassenprüfer.
§ 15 Einberufung der Mitgliederversammlung
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Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt in Textform (per Brief oder E-Mail an die zuletzt mitgeteilte Adresse) unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Die Mitgliederversammlung wird in der Regel in Präsenz durchgeführt und kann auf Beschluss des Vorstandes online oder hybrid durchgeführt werden.
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Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor derMitgliederversammlung beim Vorstand in Textform eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
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Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 16 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
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Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen, mindestens jedoch der Zustimmung von einem Drittel aller Vereinsmitglieder. Der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
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Eine Delegierung des Stimmrechts eines Mitgliedes an ein anderes Vereinsmitglied ist auf der Grundlage einer schriftlich erteilten Stimmvollmacht möglich.
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Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
§ 17 Funktion des Beirats
Der Beirat unterstützt den Vorstand beratend. Seine Aufgaben sind insbesondere: Beratung, Konzeptentwicklung, Öffentlichkeitsarbeit und Marketingfragen sowie Finanz- und Förderberatung.
Der Beirat besteht aus bis zu 12 Personen und wird durch den Vorstand für zwei Jahre berufen. Er verfügt nicht über Vertretungsbefugnis.
§ 18 Arbeitsgruppen
Arbeitsgruppen können eingerichtet werden, sie arbeiten ehrenamtlich.
§ 19 Datenschutz
Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Die Daten werden nur für Vereinszwecke verwendet und nicht an Dritte weitergegeben.
§ 20 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
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Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
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Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Lychen als juristische Person des öffentlichen Rechts. Die Stadt hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für die Förderung von Kunst und Kultur (§ 52 Abs. 2 Nr. 5 AO) sowie der Jugendhilfe (§ 52Abs. 2 Nr. 4 AO) zu verwenden.
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Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.
Lychen, 04.03.2026